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08.07.2022

GVB lobt Nachbesserungen am Osterpaket

Kleine Wasserkraftwerke werden weiterhin gefördert – Scheller: Beitrag zur Versorgung mit erneuerbaren Energien

Mit Erleichterung hat der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) auf Nachbesserungen beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG2023) im sogenannten Osterpaket reagiert. Wasserkraft ist demnach von überragendem Interesse und die Förderung für kleine Wasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 500 Kilowatt bleibt erhalten, kommentierte GVB-Präsident Gregor Scheller die Entscheidung des Gesetzgebers am Freitag in München.

Im Kabinettsentwurf zum EEG2023 war geplant gewesen, kleinere Wasserkraftanlagen von der Förderung auszunehmen. „Die Entscheidung, dies wieder zu korrigieren, begrüße ich ausdrücklich. Alle Welt redet vom Ausbau erneuerbarer Energien, Energieunabhängigkeit und einer dezentralen Energieversorgung. Angesichts dessen ist es erfreulich, dass kleine Wasserkraftwerke weiter gefördert werden“, sagte Scheller. 

Als unverständlich bezeichnete Scheller die ideologie-getriebenen Vorbehalte gegenüber der Wasserkraft. „Wasserkraft verursacht keine Treibhausgase, schont Klima und Umwelt und leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Selbstversorgung des Landes mit sauberer Energie“, betonte der GVB-Präsident. Zudem tragen die Anlagen und deren Betreiber in hohem Maße zur Gewässerpflege und zur Regulierung des Wasserstandes bei.

Dass nun auch Anlagen mit einer Leistung von weniger als 500 Kilowatt weiterhin gefördert werden können, sei ein gutes Zeichen für die Zukunft der Energiesicherheit und dezentralen Stromversorgung. Der GVB hatte sich für den Beibehalt der Förderung und die Einstufung als überragendes öffentliches Interesse eingesetzt. Der Verband vertritt 282 Energiegenossenschaften in Bayern. Zu diesen Mitgliedern zählen auch genossenschaftliche Energieversorgungsunternehmen mit eigenen Wasserkraftanlagen.

Weitere Verbesserungen gibt es unter anderem auch bei der Definition von Bürgerenergiegesellschaften im EEG2023. Bürgerenergiegesellschaften sollen besonders gefördert werden, indem sie bei bestimmten Wind- und Solarprojekten von der Ausschreibungspflicht befreit werden.  In der überarbeiteten Definition von Bürgerenergiegesellschaften wird die lokale Anknüpfung von Mitgliedern und Anteilseignern gelockert. Unternehmen, insbesondere Bürgerenergiegenossenschaften, deren Mitglieder in Postleitzahlengebieten in einem Radius von 50 Kilometern um die Anlage herum leben, können nach der neuen Definition als Bürgerenergiegesellschaft gelten. Bisher mussten sie im selben Landkreis oder derselben Stadt wohnen. 

Erfreulich ist auch, dass Bürgerenergiegesellschaften künftig die Ausnahme von Ausschreibungen nutzen können, wenn sie in den vorangegangenen drei Jahren keine vergleichbaren weiteren Solar- bzw. Windkraftanlagen in Betrieb genommen haben und keine weiteren in den folgenden drei Jahren in Betrieb nehmen. Im vorherigen Entwurf lag diese Frist bei jeweils fünf Jahren.

„Auch diese Neuregelungen leisten einen Beitrag dazu, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, Bürgerenergiemodelle wie Genossenschaften noch attraktiver zu machen und damit Energiesicherheit zu gewährleisten“, sagte Scheller.

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