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Sie stehen vor einer wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Herausforderung und wollen sie gemeinsam mit anderen lösen? Dann ist die Genossenschaft eine passende Rechtsform. Eine Genossenschaft ist ein kooperatives Unternehmen, das Leistungen für seine Mitglieder erbringt. Mit den Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung bietet die Genossenschaft die unternehmerische Basis für gemeinsames Handeln – zum gegenseitigen Vorteil und zum Nutzen der Gemeinschaft.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Stärken der Rechtsform, zu Organen und Gremien einer Genossenschaft und einen Vergleich zu anderen Rechtsformen.
Die Genossenschaft ist eine flexible Unternehmensform. Sie lässt sich mit wenig Aufwand gründen und ihrem Geschäftszweck entsprechend gestalten. Um eine Genossenschaft zu gründen, werden mindestens drei Personen benötigt. Es kann sich dabei sowohl um Einzelpersonen, Personengesellschaften als auch um juristische Personen handeln.
Genossenschaften dienen ihren Mitgliedern dazu, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder, weil sie Leistungen anbieten kann, die das einzelne Mitglied alleine nicht oder nur unter großem Aufwand erbringen kann. Mitglieder profitieren auch vom wirtschaftlichen Erfolg, denn etwaige Überschüsse können als genossenschaftliche Rückvergütung an die Mitglieder verteilt werden.
Genossenschaften sind demokratisch organisiert. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme – unabhängig von der Höhe der finanziellen Beteiligung – und damit das gleiche Gewicht bei Entscheidungen. Einzelinteressen können deshalb nicht dominieren. Das schützt die Genossenschaft auch vor der Übernahme Dritter, die andere Interessen verfolgen.
Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft erfolgt einfach und unbürokratisch mittels Beitrittserklärung und Zustimmung durch den Vorstand. Ein Notar ist dafür nicht notwendig. Der Zahl der Mitglieder einer Genossenschaft ist keine Obergrenze gesetzt.
Die Genossenschaftsanteile bilden das Eigenkapital des Unternehmens. Jedes Mitglied leistet beim Eintritt einen finanziellen Beitrag, indem es Genossenschaftsanteile erwirbt. Die Höhe eines Geschäftsanteils wird von den Mitgliedern gemeinsam festgelegt. Ein Mindestkapital sieht die Rechtsform der Genossenschaft nicht vor. Die Genossenschaft finanziert sich aus ihrem Eigenkapital und aus dem laufenden Geschäftsbetrieb.
Die Haftung der Mitglieder ist auf die Geschäftsanteile begrenzt. Das Genossenschaftsgesetz sieht grundsätzlich für den Fall einer Insolvenz die Möglichkeit einer Nachschusspflicht der Mitglieder vor. Die Nachschusspflicht ist in der Satzung festzulegen, kann aber auch begrenzt oder ganz ausgeschlossen werden.
Der Aufbau einer Genossenschaft sorgt dafür, dass Verantwortlichkeiten klar geregelt sind und Entscheidungsprozesse transparent bleiben. Mindestens jedes zweite Jahr schreibt das Gesetz eine Prüfung der Jahresabschlüsse vor. Dadurch ist ein hohes Maß an wirtschaftlicher Stabilität gegeben. Über die Gremien sind die Mitglieder in die Entscheidungen eingebunden:
Fotocredit: GVB
Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens muss im Einklang mit den Interessen der Gründerinnen und Gründer stehen. Wegen der Gestaltungsmöglichkeiten in den verschiedenen Unternehmensformen ist fachlicher Rat dringend zu empfehlen. Unser Expertenteam berät umfassend über Möglichkeiten und Grenzen bei der Wahl der Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ (eG).
Sie wollen wissen, ob Ihre Geschäftsidee zur Genossenschaft passt und wie Sie die Geschäftsidee weiterentwicklen können? Dann informieren Sie sich hier.
Sofern Sie Ihre Idee lediglich zu zweit verwirklichen wollen, ist die Rechtsform der eG nicht geeignet. Die Gründung einer Genossenschaft setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern voraus. Die Unternehmensidee kann dabei wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Art sein.
Nein. Die Verantwortung für die Organisation und Durchführung des operativen Geschäfts liegt beim Vorstand. Beschränkungen der Geschäftsführung sind in der Satzung oder der Geschäftsordnung zu regeln.
Ja, denn die Entscheidung zum laufenden Geschäftsbetrieb trifft der Vorstand, nicht die Vielzahl der Mitglieder. Die Entscheidung im Gesamt-Vorstand schützt wiederum vor Durchsetzung von Einzelinteressen.
Unabhängig von der Wahl der Rechtsform entstehen in der Gründungsphase eines Unternehmens Kosten für die Beratung und Hilfestellung in Sachfragen. So unterstützt der GVB zum Beispiel bei der Ausgestaltung der Satzung und ist bei der Erstellung eines Businessplans behilflich. Die Beratungskosten richten sich dabei nach Komplexität und Umfang des erteilten Auftrags. Die Beratungsleistungen werden nach Zeit abgerechnet. Dazu wird eine Auftragsvereinbarung abgeschlossen, um die zu erwartenden Kosten transparent zu machen. Die Erstberatung ist kostenfrei.
Für den laufenden Geschäftsbetrieb leistet die Genossenschaft einen umsatzabhängigen Mitgliedsbeitrag; in der Vielzahl der neu gegründeten Genossenschaften wird lediglich der Mindestbeitrag in Höhe von 210 € fällig.
Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ist eine gesetzliche Prüfung zwingend vorgeschrieben. Für Prüfungsleistungen stellt der GVB einen maximalen Stundensatz von 103,30 € in Rechnung.
Die Genossenschaft unterliegt den für alle Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben. Ein Mehraufwand, insbesondere hinsichtlich der Rechnungslegung, ist deshalb nicht gegeben. Die notwendigen Dokumentationen der Beschlüsse von Vorstand oder Aufsichtsrat und die wiederkehrenden Berichterstattungen der Organe sorgen für Transparenz, fördern unternehmerische Entscheidungen und dienen letztlich dem Schutz der Mitglieder.
Nein, ganz im Gegenteil: Mit der Genossenschaft kann jedes Mitglied seine Selbstständigkeit behalten. Die Tätigkeit der Genossenschaft lässt sich mit der Satzung auf einen bestimmten, von den Mitgliedern gewünschten Unternehmenszweck festlegen. Beispielhaft sei hier die gemeinsame Vermarktung von Produkten oder die Bündelung im Wareneinkauf genannt.
Ja. In einer Genossenschaft können nicht nur natürliche Personen zusammenfinden. Unternehmen, Vereine, Kommunen – sie alle haben die Möglichkeit, eine Genossenschaft zu gründen oder sich einer Genossenschaft anzuschließen.
Die Haftung der Mitglieder ist auf die Geschäftsanteile begrenzt. Das Genossenschaftsgesetz sieht grundsätzlich für den Fall einer Insolvenz die Möglichkeit einer Nachschusspflicht der Mitglieder vor. Die Nachschusspflicht ist in der Satzung festzulegen. Sie kann begrenzt oder auch ganz ausgeschlossen werden.