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28.08.2024

Standpunkt: Umgang mit Geldwäscheverdachtsmeldungen

Verdachtsmeldepflicht auf wesentliche Sachverhalte begrenzen
Kernforderungen
  • Meldepflicht nur bei Anfangsverdacht gewichtiger Straftaten
  • FIU effizienter und effektiver aufstellen
  • Aufsicht über Nichtfinanzsektor verbessern
Worum geht es?
Hintergrund 

Mehr als 100 Milliarden Euro an kriminell erlangten Vermögenswerten werden in Deutschland jedes Jahr in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust, also „gewaschen“. Trotz zahlreicher staatlicher Gegenmaßnahmen seit Anfang der 1990er-Jahre wird Deutschland daher noch immer regelmäßig als „Geldwäsche-Paradies“ bezeichnet. 

Für die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen über verdächtige Transaktionen ist seit 2017 die beim Zoll angesiedelte FIU (Financial Intelligence Unit) zuständig. Bis Mitte 2025 soll sie auf Basis des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) in das neu zu gründende Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) integriert werden. 

Auf europäischer Ebene übernimmt die AMLA (Anti-Money Laundering Authority) in den kommenden Jahren sowohl im Bereich der Aufsicht als auch bei der Zusammenarbeit mit den nationalen FIUs die Führungsrolle bei der Geldwäschebekämpfung. Sie ist zudem für die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig. 

International setzt die FATF (Financial Action Task Force) Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und bewertet die Umsetzungsschritte der Nationalstaaten. Die gesetzliche Grundlage für die Geldwäscheprävention bildet in Deutschland das Geldwäschegesetz (GwG). Es setzt die aktuell geltende EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht um. Mitte 2027 wird es durch die neue EU-Geldwäscheverordnung weitgehend abgelöst werden.

Ausgangslage

Nach § 43 GwG sind in Deutschland unter anderem Kreditinstitute dazu verpflichtet, verdächtige Transaktionen unverzüglich an die FIU zu melden. Tun sie dies nicht, drohen Bußgelder in Millionenhöhe. Im Jahr 2022 gingen bei der FIU insgesamt 337.186 Verdachtsmeldungen ein, 242.930 davon stammten von Kreditinstituten. Aus dem gesamten Nichtfinanzsektor hingegen kamen lediglich 10.096 Meldungen. Nur 51.700 Meldungen wurden bis Ende 2022 an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und in nur 1.058 Fällen folgte letztendlich ein Urteil, ein Beschluss, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift. Während in Deutschland im Jahr 2022 eine Verdachtsmeldung auf 250 Einwohner kam, war es in Österreich nur eine Verdachtsmeldung auf knapp 1.500 Einwohner. Bei den Aufsichtsbehörden waren im Jahr 2022 deutschlandweit 345 Mitarbeiter mit der Geldwäscheprävention befasst. Obwohl die Anzahl der Verpflichteten im Nichtfinanzsektor um ein Vielfaches höher ist als im Finanzsektor, standen nur 62 Prozent dieser Mitarbeiterkapazitäten der Aufsicht im Nichtfinanzsektor zur Verfügung.

Problem 

Aufgrund der weitgefassten Meldepflicht in § 43 GwG und der hohen Bußgeldandrohungen geben Kreditinstitute eine sehr hohe Anzahl von Meldungen ab, von denen sich viele auf Bagatellfälle beziehen. Neben dem massiven bankseitigen Aufwand ergeben sich auch kundenseitig negative Effekte, da die gemeldeten Transaktionen in der Regel für drei Tage eingefroren werden müssen (§ 46 GwG). Die Mitarbeiter der FIU können nur einen Bruchteil der Meldungen sichten, eine somit nötige Vorauswahl wird durch ein umstrittenes behördliches EDV-System vorgenommen. Die geringe Anzahl von Verdachtsmeldungen aus dem Nichtfinanzsektor sowie dessen laxe Beaufsichtigung lassen befürchten, dass dort nach wie vor zahlreiche „Einfallstore“ für Geldwäsche bestehen.

Lösung 

Aus Sicht des GVB sollte sich die Meldepflicht gegenüber der FIU auf gravierende Geldwäsche-Vortaten beschränken. Man sollte also zu der bis 2021 gültigen Rechtslage insoweit zurückkehren, als dass nicht jeglicher Anfangsverdacht irgendeiner Straftat die Meldepflicht auslöst, sondern nur Fälle, in denen ein begrenzter Katalog wesentlicher Straftaten betroffen ist. Ein illegaler Online-Casino-Gewinn von 10 Euro würde dann nicht mehr zu einer Meldung führen. 

Die Änderung ließe sich durch eine geringfügige Anpassung des § 43 GwG erreichen, ohne dass die Definition der Geldwäsche in § 261 StGB geändert werden müsste. Wir schätzen, dass sich dadurch mindestens ein Drittel des derzeitigen Meldeaufkommens vermeiden ließe, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention hätte. Nicht nur Banken und Bankkunden würde so viel Aufwand erspart, sondern auch für die Effektivität und Effizienz der Arbeitsweise der FIU ergäben sich unseres Erachtens positive Effekte. Gleichzeitig sollte die Beaufsichtigung des Nichtfinanzsektors verbessert werden, auch durch eine Aufstockung der Mitarbeiterkapazitäten in den zuständigen Behörden.

Anlagen

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