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Die regulativen Grundlagen zur Berichterstattung im Bereich Nachhaltigkeit sind umfangreich und bestehen aus mehreren Komponenten, was die hohe Bürokratielast zum Teil bereits erklärt.
Grundlage ist die Taxonomie-Verordnung und die dazugehörigen delegierten Rechtsakte, die seit 2020 festlegen, was nachhaltige Investitionen sind. Die Taxonomie ist in diesem Punkt umstritten, da die Definition der Nachhaltigkeit auf politischen und weniger auf wissenschaftlichen Aspekten beruht.
Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) legt fest, wie Unternehmen wesentliche Aspekte der Nachhaltigkeit in ihren Geschäftsberichten offenlegen müssen. Diese gibt es seit 2022, sie muss aber aktuell erst noch in deutsches Recht übertragen werden. So lange gilt die Richtlinie zur Nicht-finanziellen Berichterstattung, ein Vorläufer der CSRD.
Drittens gibt es seit 2023 die Berichtstandards (ESRS), die die Anforderungen der CSRD konkretisieren. Zum Beispiel legen die ESRS fest, wie Unternehmen zur Einschätzung bei der Wesentlichkeit der Nachhaltigkeitsaspekte gelangen. Dieser Prozess wird als enorm aufwendig kritisiert.
Nach Schätzung der Bundesregierung werden in Deutschland ca. 49.000 Unternehmen berichtspflichtig sein. Die jährlichen Kosten, die der Wirtschaft mit den neuen Berichtspflichten entstehen, werden auf 1,4 Milliarden Euro beziffert.
Die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die Festlegung der als nachhaltig geltenden Wirtschaftstätigkeiten (TaxonomieVO) verfolgen grundsätzlich ein richtiges Anliegen. Sie beabsichtigen, die Transparenz von Unternehmen zu steigern und umweltschädliches Verhalten aufzuzeigen. Die Marktdisziplin soll dann Unternehmen zu nachhaltigerem Wirtschaften anregen und Kapital in nachhaltige Sektoren lenken. Intention und Wirkung stimmen aber aufgrund der Ausgestaltung noch nicht überein.
Das Instrument der Berichterstattung als Mittel der Wahl für die grüne Transformation durch die EU hat zwei grundlegende Konstruktionsfehler:
Die Bürokratielast muss insbesondere durch die Ausgestaltung der Berichtsstandards (ESRS, LSME, VSME) reduziert werden. Die Anwendung der CSRD auf KMU muss bis zur Veröffentlichung der vereinfachten Standards ausgesetzt werden. Gerade Banken sind einer Mehrfachberichterstattung ausgesetzt. So müssen sie als Unternehmen nach CSRD berichten, als Banken aber ebenfalls nach der sogenannten Säule III-Offenlegung. Gleichzeitig muss die EU-Taxonomie von der Ist-Betrachtung Abstand nehmen und die Transformationsleistung von Krediten belohnen, damit Zukunftsinvestitionen dort hinfließen können, wo sie für eine nachhaltige Wirtschaft am meisten gebraucht werden.