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07.06.2024

Standpunkt: Management von ESG-Risiken

ESG-Kriterien risikoorientiert umsetzen
Kernforderungen
  • Staatliche Fehllenkungen bei der Kreditvergabe vermeiden
  • ESG-Regulierung an Risikoprofil kleiner Institute anpassen 
  • ESG-Risiken nicht mit ordnungspolitischen Zielen vermischen
Worum geht es?
Hintergrund 

ESG steht für Kriterien in Bezug auf  Umwelt (Environment), Soziales (Social) und gute Unternehmensführung (Governance). Diese drei Dimensionen sind Entwicklungen des Marktes und haben sich auf dem Kapitalmarkt für Investoren als Indikatoren etabliert, um die Nachhaltigkeit von Unternehmen zu bewerten. Der europäische Gesetzgeber geht nun seit einigen Jahren dazu über, diese Kriterien in seine Regelwerke zu übernehmen. Die im Dezember 2022 eingeführte „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) sowie das kürzlich verabschiedete „EU-Lieferkettengesetz“ (CSDDD) führen dazu, dass insbesondere größere, kapitalmarktorientierte Unternehmen umfassenden ESG-Berichtspflichten unterliegen.

Auch in der Regulierung von Kreditinstituten stehen ESG-Kriterien auf der Agenda. Mit der CRR III und der CRD VI wurden die finalen Basel III - Regeln in europäisches Recht umgesetzt. Darin werden die Kreditinstitute unter anderem dazu angehalten, ein fundiertes Management ihrer ESG-Risiken einzuführen. Im Januar 2024 veröffentlichte die EBA einen ersten Leitlinien-Entwurf, der Mindeststandards und Methoden für die Identifikation, Messung, das Management und die Überwachung von ESG-Risiken festlegen soll.

Ausgangslage

Der European Green Deal soll Europa bis zum Jahr 2050 zu einem Netto-Null-Emissionsniveau führen. Um die hierfür notwendige grüne Transformation zu finanzieren, sind Mittelständler insbesondere auf Bankkredite angewiesen. Denn bankbasierte Finanzierung ist nach wie vor die wichtigste Quelle der Fremdfinanzierung von KMU. Gleichzeitig können ESG-Risiken neben ihrer herausragenden Bedeutung für Umwelt und Gesellschaft auch finanzielle Risiken in den Bankbilanzen darstellen. Daher müssen sie im Risikomanagement der Banken berücksichtigt werden.

Problem 

Im Bereich der Kreditvergabe gilt es, staatliche Fehllenkungen zu vermeiden. Die neue ESG-Regulierung droht, die Finanzierung der Transformation zu behindern, statt zu fördern. Denn ESG-Risiken im Sinne des Risikomanagements von Banken dürfen nicht mit ordnungspolitischen ESG-Kriterien vermischt werden. ESG-Risiken beschränken sich bei VR-Banken überwiegend auf physische und transitorische Umweltrisiken, also die Folgen des Klimawandels und die Anpassung daran.

Derzeit werden diese Aspekte der Risikosteuerung aus Rechtsgrundlagen der Bankenregulierung (CRR III und CRD VI) mit ordnungspolitischen ESG-Zielen, wie der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD und der Lieferkettenrichtlinie CSDDD  vermischt.

Insbesondere kleinen Instituten droht durch die Regeln eine überproportionale Belastung. Auf Seiten von Gläubigern wie Schuldnern erschweren praxisferne (Daten-)Anforderungen die Kreditvergabe, was die Transformation hemmt, statt sie zu stärken. Einige der Regeln stellen Anforderungen an Zeithorizont und Detailgrad des Risikomanagements, die nach derzeitiger Datenlage nicht seriös berechenbar sind.

Die ESG-Regulierung ist sehr stark geprägt von Anforderungen an große Institute und steht im Geiste der Offenlegung am Kapitalmarkt. Nicht kapitalmarktorientierte Institute haben die Bürokratielast zu tragen, ohne von den Kapitalmarktmechanismen profitieren zu können. Somit wären sie einem Wettbewerbsnachteil ausgesetzt

Lösung 

Sowohl die neuen umfangreichen ESG-Berichtspflichten als auch die Integration von ESG-Kriterien in das Risikomanagement der Banken dürfen nicht dazu führen, dass die Kreditfinanzierung der Unternehmen erschwert wird. Anforderungen an kleine Institute müssen in Komplexität und Quantität deutlich geringer ausfallen.

Zudem ist die Risikosteuerung der Institute kein Mittel der Ordnungspolitik. Auch wenn ein hohes Maß an Interoperabilität von CRD und CSRD-Plänen zur Reduzierung der Bürokratielast erstrebenswert ist, sollte dies nicht zur Folge haben, dass CRD-Institute faktisch durch die Aufsichtsanforderungen unter die Regelungen der CSRD fallen.

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